Grundsteuer

Grundsteuer A von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 500 v.H.d.Bemessungsgrundlage

Grundsteuer B von Grundstücken 500 v.H.d.Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage = Steuermessbetrag (Einheitswertbescheid Finanzamt)
Diese Bemessungsgrundlage X Hebesatz (500%) = Grundsteuer

Übersteigt der Betrag eine Höhe von € 75,--, so wird die Grundsteuer in vier gleichen Teilen jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eingehoben.
Liegt der Gesamtbetrag der Grundsteuer unter € 75,--, so wird der gesamte Betrag am 15.5. fällig.

Zuständig