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Voraussetzung für die Errichtung eines Wohnhauses oder eines anderen Gebäudes ist das Vorhandensein eines Baugrundstückes. Sollte nicht bereits ein Bauplatz bestehen, ist eine Grundteilung vorzunehmen. Diese kann nur durchgeführt werden, wenn das Grundstück im Flächenwidmungsplan die Widmung "bauland" aufweist. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist ein Vermessungsplan eines Geometers erstellen zu lassen, der der Baubehörde vor seiner Durchführung im Grundbuch anzuzeigen ist. Es empfiehlt sich, vor der Erstellung des endgültigen Planes einen Entwurf der Gemeinde vorzulegen.